AGB von SeetalSolar

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für aktuelle
und zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der Seetal Solar AG und
natürlichen oder juristischen Personen, mit denen ein Vertragsverhältnis eingegangen wird (im Folgenden «Kunde» genannt).

2. Vertragsgegenstand

2.1 Diese AGB gelten sowohl für den Kauf von Waren wie auch für sämtliche
Dienstleistungen namentlich für Beratungs-, Service-, Reparaturen- Montage- und
Lieferleistungen.

2.2 Mit dem Unterzeichnen der Auftragsbestätigung erkennt der Kunde
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

3. Angebot

3.1 Offerten und Vertragsangebote von Seetal Solar AG erfolgen unverbindlich und
sind, sofern keine anderen Angaben gemacht werden, während zwei Monaten
gültig.

3.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung
von Seetal Solar AG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3.3 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist für diesen verbindlich.

4. Vertragsabschluss

4.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Seetal Solar AG nach Erhalt der Bestellung innerhalb zwei Wochen eine schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt hat. Der Vertrag gilt weiter als geschlossen, wenn der Kunde das Angebot schriftlich oder mündlich angenommen hat.

4.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform.

4.3 Bei Ereignissen höherer Gewalt (wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Boykott) sowie bei rechtlicher Unmöglichkeit verhandeln die Vertragsparteien über eine allfällige Anpassung oder Auflösung des Vertrages. Bei Auflösung des Vertrages haftet der Unternehmer für Leistungen, die
bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages erbracht worden sind. Der Kunde
kann keine weiteren Entschädigungen geltend machen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise der Produkte und Dienstleistungen der Seetal Solar AG verstehen sich brutto in Schweizer Franken (CHF), ab Firmensitz in Hitzkirch.

5.2 Bei Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streiks oder
Boykott) und unvorhergesehene Umstände, die eine massive Preiserhöhung zur Folge haben, berechtigt die Seetal Solar AG die Mehrkosten dem Kunden nachzurechnen.

5.3 Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 70 % der Auftragssumme 10 Tage netto nach Auftragserteilung. 30 % der Auftragssumme nach technischer Inbetriebnahme der
Anlage.

5.4 Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Allfällige Beanstandungen von
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.

5.5 Wo gesetzlich nicht zwingend geregelt, kann der Kunde Forderungen von Seetal Solar AG nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen. Abzüge von
Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei
explizit im Vorfeld vereinbart.

5.6 Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile eines Liefergegenstands, durch die der Gebrauch des Liefergegenstands nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

5.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten oder sich nach vorheriger Mahnung vorzubehalten, für weitere Leistungen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherstellungen zu verlangen.

5.8 Überdies ist der Unternehmer berechtigt, einen Verzugszins zu verrechnen, welcher dem geltenden Ansatz für ungedeckte Bankkredite am Domizil des Unternehmers entspricht. Die Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen oder die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht gestattet.

6. Lieferung

6.1 Die Seetal Solar AG ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

6.2 Der Versand erfolgt erst, wenn die Anzahlungsleistung 10 Tage vor Liefertermin
auf dem entsprechenden Konto verbucht wurde.

6.3 Die von Seetal Solar AG genannten Liefertermine gelten als unverbindlich. Der
Liefertermin wird von der Spedition festgesetzt und kann aufgrund von
Lieferverzögerungen variieren. Der Kunde wird mindestens 1 Stunde vor Anlieferung durch Seetal Solar AG informiert.

6.4 Bei Lieferung der Ware gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunde über.

6.5 Transportschäden sind vom Anlieferungsdienst sofort schriftlich bestätigen zu lassen. Äusserlich erkennbare Schäden an erhaltenen Lieferungen müssen
sofort und äusserlich nicht erkennbare Schäden innert 4 Tagen schriftlich an Seetal
Solar AG gemeldet werden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Versteckte Mängel können bis ein Jahr nach Lieferung geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt OR Art. 197 ff. Die Garantiedauer beginnt ab Inbetriebnahme von Seetal Solar AG.

7. Termine

7.1 Die Liefer-, Montage- und Inbetriebnahme Termine gelten nicht verbindend.

7.2 Die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine verlängern sich in
angemessenem Umfang, wenn die Verzögerung durch nicht von Seetal Solar AG zu vertretende Umstände eintritt (höhere Gewalt).

7.3 Terminverschiebungen werden durch Seetal Solar AG frühzeitig mitgeteilt.

7.4 Sofern sich die Leistungen aus einem von Seetal Solar zu vertretenden Grund
verzögern, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er Seetal Solar AG zuvor unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag schriftlich eine Nachfrist von 12 Wochen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gesetzt hat. Im Übrigen richtet sich die Haftung wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Termine
nach Ziff. 12.

8. Montage

8.1 Alle notwendigen kosten für die Montage und Inbetriebsetzung sind bereits Im
Angebot enthalten.

8.2 Ausserordentliche Aufwendungen, welche entweder zur Zeit des
Vertragsschlusses nicht bekannt waren oder die nicht durch den Unternehmer verursacht werden, sowie spezielle Montageausführung
nach Kundenanweisungen werden zusätzlich zum Vertrag verrechnet.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer über bestehende, verdeckte
Leitungen, asbesthaltige Materialien und andere umweltbelastende Stoffe zu
informieren. Kommt der Kunde dieser Informationspflicht nicht nach, ist der
Unternehmer von jeder Haftung für Schäden und Folgeschäden befreit.

8.4 Um eine reibungslose Anlageüberwachung und Support zu ermöglichen, wird Bauseits ein LAN-Anschluss (nicht W-LAN) vorausgesetzt.

8.5 Während der Montage auf Ziegel- und Eternitdächern kann es vorkommen das
einzelne Ziegel- oder Platten brechen. Bauseits muss somit für ausreichend Ersatz
gesorgt werden.

8.6 Entstandene Abfälle im Zusammenhang mit der Montage werden nach den
gesetzlichen Bestimmungen durch die Seetal Solar AG entsorgt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Unternehmer ist berechtigt, für die von ihm gelieferte Ware bis zu deren
vollständigen Bezahlung einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 f
ZGB einzutragen.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Seetal Solar AG nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

9.3 Für baugewerbliche Leistungen beantragt der Unternehmer bei
Zahlungsverzug die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne von
Art. 837 ff ZGB.

10. Gewährleistung

10.1 Die Seetal Solar AG ist – jedoch nur bei Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen – nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, Mängel, die den Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, und welche im Zeitpunkt der Übergabe bestehen, zu beheben.

10.2 Der Kunde hat die Kaufsache, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange üblich ist, zu prüfen und falls sich Mängel ergeben, für welche Seetal Solar AG Gewähr zu leisten hat, diesen Seetal Solar AG sofort schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde dies gilt die Kaufsache als genehmigt.

10.3 Ausgeschlossen sind Schäden in Folge normaler Abnützung, mangelhaften
Unterhalts, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung oder unsachgemässer Eingriffe des Kunden oder von Dritten.

10.4 Für Geräte, Apparate etc. gilt zwischen dem Unternehmer und dem Kunde dieselbe Garantiefrist wie zwischen dem Unternehmer und seinem eigenen Lieferanten. Für alle anderen Fälle gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes.

10.5 Für Mängel, die unter die vorstehenden Garantiebestimmungen fallen, nimmt der Unternehmer nach seiner Entscheidung entweder eine kostenlose Reparatur oder den Ersatz der fehlerhaften Teile vor. Akzeptiert der Kunde anstelle von Reparatur oder Ersatz eine minderwertige Leistung, erteilt der Unternehmer dem Kunde eine entsprechende Gutschrift. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

10.6 Die Anzahl Module basiert auf die vorhandenen Angaben, die uns für die
Planung zur Verfügung stehen (Luftbilder, Pläne und Fotos). Solange das Dach nicht genau ausgemessen wurde, kann die Modulanzahl noch variieren.

11. Haftung

11.1 Während der Erstellungszeit vor Ort übernimmt der Kunde die Haftung für die
gelieferten Waren und Installationen bei Verlust oder Beschädigung durch Feuer,
Wasser oder Einwirkungen Dritter.

11.2 Der Kunde verpflichtet sich die gelieferten Waren sowie das Werk (bereits
getätigte Installationen etc.) durch eine Bauwesenversicherung auf seine Kosten zu versichern.

12. Überlassene Unterlagen

12.1 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie die Offerte und z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und dgl. bleiben stets geistiges und urheberrechtliches Eigentum von Seetal Solar AG und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb Ziff.

3.2 gilt für alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden
überlassenen Unterlagen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, diese
Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung von Seetal Solar AG Dritten nicht zugänglich zu machen oder ausserhalb des Zwecks zu verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

12.2 Verstösst der Kunde gegen diese Bestimmung, ist dem Unternehmer eine
Entschädigung von 10% der Offert Summe zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall des Zustandekommens des Werkvertrags. Weitergehende Forderungen auf
Schadenersatz bleiben vorbehalten.

13. Förderbeiträge und Bewilligungen

13.1 Seetal Solar AG übernimmt keine Garantie für die Einhaltung behördlicher
Fristen sowie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder
Bewilligungen.

13.2 Massgebend für die Höhe der Einmalvergütung sind in jedem Fall das
Datum der Inbetriebnahme und die geltenden Bestimmungen der Pronovo AG,
wie die installierte Anlageleistung.

14. Abnahme und Kontrolle

14.1 Die Anlage ist Gegenstand einer Abnahmeprüfung, der Kunde verpflichtet
sich zur Teilnahme. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung wird in einem schriftlichen
Abnahmeprotokoll festgehalten.

14.2 Seit 2018 ist eine Überprüfung Ihrer Photovoltaikanlagen durch ein
unabhängiges Kontrollorgan vorgeschrieben.

15. Gerichtsstand

15.1 Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Streitigkeiten
werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist das Domizil des
Unternehmers.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können nur durch den Kunden mit
schriftlicher Zustimmung von Seetal Solar AG auf Dritte übertragen werden.

16.2 Zusammen mit der Auftragsbestätigung enthalten diese AGB den gesamten
Vertragswillen der Vertragschliessenden. Auftragsbestätigung und AGB ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden zwischen den Parteien. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die beiden Parteien.

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